Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bergrheinfeld 07′ (e.V.). Er hat seinen Sitz in Bergrheinfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung 1977.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., den Fachverbänden, seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

(3) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Breitensports und wird, insbesondere, verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der sportlichen Gesundheitsförderung für alle Generationen und durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln. des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und ggf. sonstiger Geldforderungen des Vereins.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von 4 Wachen Einspruch beim Beirat erhoben werden. Dieser entscheidet mit Zweidrittelmehrheit endgültig.

 

 


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, und kann nur zum Jahresende des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen worden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt Über den Ausschluss entscheidet der Beirat, nach Anhörung des Ältestenrates, mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages seit mindestens einem Jahr im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind: der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern:
a. Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Recht
b. Vorstand Finanzen
c. Vorstand Sportanlagen und Spielbetrieb
d. Vorstand Technik
e. Vorstand Wirtschaft

(2) Der Verein wird von jedem Vorstand einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Rechtsgeschäften ab einem Wert von 2.500,– Euro ein Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vorliegen muss.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen Sitzungen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes sich einverstanden erklären.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand bildet für die Zuständigkeitsbereiche, wie unter 1. a. bis e. aufgeführt, jeweils einen Ausschuss.
Der Vorstand wählt für jeden Ausschuss einen Vorsitzenden. Näheres regelt der Vorstand durch die Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Beirat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand für Geschäfte ab einem bestimmten Geschäftswert der vorherigen Zustimmung des Beirates bedarf. Näheres regelt der Beirat durch Beschluss.

(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Beirats sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats

c) ordnungsgemäße Buchführung und Vermögensverwaltung

d) Erstellung der Jahresberichte

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird spätestens alle 4 Jahre einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsheim bekanntzumachen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. ist beschlussfähig. Wählbar und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben (ordentliche Mitglieder).

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht, anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl einmal wiederholt. Ist erneut Stimmengleichheit gegeben, entscheidet der Versammlungsleiter durch Los. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 10 erschienene Mitglieder dies beantragen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vorn Schriftführer in einer Niederschrift aufzunehmen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig.

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Abteilungsleiter
c) Entgegennahme des Berichts der Revisoren
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Mitglieder des Beirates, davon ausgenommen die Abteilungsleiter und die Jugendabteilungsleiter.
f) Ernennung der Ehrenvorsitzenden gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung
g) Festsetzung der Vereinsbeiträge
h) Satzungsänderungen

 

§ 9 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus:
a. den Mitgliedern des Vorstandes
b. den Abteilungsleitern
c. den Jugendabteilungsleitern
d. den Stellvertretern der Vorstände

e. dem 1. und 2. Schriftführer
f. der Geschäftsstelle

g. der Beirat kann bei Bedarf eine Geschäfts- Finanz-, Rechts-,

Jugend- und eine Ehrenordnung erlassen.


(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Zusammensetzung des Beirates ändern; insbesondere zusätzliche Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete ernennen.
(3) Der Beirat kann bei Bedarf eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung zu erlassen. Entscheidungen des Beirats in diesen Angelegenheiten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen sowie die sonstigen in den Vereinsordnungen festgelegten Zuständigkeiten wahrzunehmen.

(5) Der Beirat soll zumindest zweimal im Jahr zusammentreten, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

 

§ 10 Ältestenrat

 

(1) Der Ältestenrat besteht aus:

a) einem Mitglied des Vorstandes

b) dem Ehrenvorsitzenden

c) allen Ehrenmitgliedern ab dem 65. Lebensjahr

d) zwei Vereinsmitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Wählbar sind nur solche Vereinsmitglieder, welche seit mindestens 10 Jahren dem Verein angehören, nicht Mitglied des Beirates sind und am Tag der Versammlung das 35. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitglieder des Ältestenrat sind darum bemüht das Ansehen und die sonstigen Belange des Vereins nach Außen zu fördern.

(3) Daneben obliegt es dem Ältestenrat, persönliche Auseinandersetzungen von Vereinsmitgliedern zu schlichten und Ehrenverfahren zu entscheiden.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und sonstigen Geschäftsvorfälle des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

(1) Auf Vorschlag des Beirats kann der Vorstand Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

(2) Zur Würdigung außerordentlicher Verdienst können frühere Mitglieder des Vorstands nach mindestens 10jähriger Tätigkeit in dieser Funktion von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(3) Näheres regelt die Ehrenordnung


§ 12 a Vergütungen für die Vereinstätigkeit


(1) Die Wahlämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Beirat wird ermächtigt, für Wahlämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG zu beschließen und konkretisierende Festlegungen zu bestimmen.


§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, Ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen

(3) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Bergrheinfeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

Bergrheinfeld, den 08.11.2019